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Das A-Z für Freiwillige

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A

  • Anerkennung des Freiwilligendienstes

    Der Freiwilligendienst muss mindestens sechs Monate absolviert werden, um als Freiwilligendienst anerkannt zu werden. Neben der praktischen Arbeit in der Einsatzstelle gelten die Seminare als fester Bestandteil des Freiwilligendienstes und müssen dementsprechend nachweisbar sein.

  • Anleitung

    Freiwillige werden während des gesamten Freiwilligendienstes durch eine Fachkraft in der Einsatzstelle, die Praxisanleitung begleitet. Die Begleitung in der Einsatzstelle umfasst regelmäßige Gespräche mit dem Ziel, Lernziele zu vereinbaren und zu überprüfen. Lernzielbögen, die für Feedbackgespräche genutzt werden können sind auf unserer Webseite zu finden.

  • Ansprechpersonen für Antidiskriminierung

    Die Ansprechpersonen für Antidiskriminierung beraten Freiwillige bei Vorfällen von Diskriminierung in der Einsatzstelle oder im Seminar und leiten auf Wunsch an externe Beratungsstellen weiter.

    Stefanie Böing
    Tel.: 0221 93190-43
    E-Mail: fsj11(at)drk-koeln.de

    Janica Röhm
    Tel.: 0221 93190-51
    E-Mail: fsj9(at)drk-koeln.de 

  • Ansprechpersonen zur Prävention sexualisierter Gewalt

    Die Ansprechpersonen beraten Freiwillige bei Vorfällen von sexualisierter Gewalt in der Einsatzstelle oder im Seminar:

    Christopher Tepel
    Tel.: 0221 93190-38
    E-Mail: fsj23(at)drk-koeln.de

  • Arbeitskleidung

    Für Tätigkeiten bei denen eine Arbeits- oder auch Schutzkleidung vorgeschrieben wird, ist diese von der Einsatzstelle unentgeltlich zu stellen. Die Einsatzstelle hat auch für die notwendige Reinigung/Instandsetzung zu sorgen.

  • Arbeitslosengeld

    Arbeitslosengeld I:
    Der Bezug von Arbeitslosengeld I bei gleichzeitiger Leistung eines FSJ/BFD ist nicht vereinbar, da während des ALG I-Bezuges nur weniger als 15 Stunden/Woche gearbeitet werden darf. Damit die Arbeitslosengeld I-Zahlungen ggf. ohne Unterbrechung erfolgen können, wird empfohlen, dass Freiwillige sich bereits drei Monate vor Ablauf des Freiwilligendienstes arbeitssuchend melden.

    Arbeitslosengeld II:
    Personen, die Arbeitslosengeld II empfangen und ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Geldersatzleistungen für Verpflegung.

  • Arbeitslosenversicherung

    Während des Freiwilligendienstes werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Freiwillige, die einen zwölfmonatigen Freiwilligendienst absolvieren und anschließend nicht sofort einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz finden, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ob die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen, kann bei den zuständigen Behörden erfragt werden.

  • Arbeitsmedizinische Untersuchung

    Kosten für veranlasste, ggf. notwendige ärztliche Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen werden von der Einsatzstelle übernommen.

  • Arbeitsunfall

    Unfälle auf dem Arbeitsweg, während der Arbeitszeit und während der Seminare gelten als Arbeitsunfälle. Die Einsatzstelle und das DRK müssen unmittelbar informiert werden. Arbeitsunfälle werden über die Berufsgenossenschaft der Einsatzstelle gemeldet. Die Meldung dient dem Schutz der Freiwilligen und ist z.B. bei auftretenden Folgeschäden sehr wichtig.

  • Arbeitszeit

    Der Freiwilligendienst ist im Stundenumfang grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung in der jeweiligen Einsatzstelle zu leisten. 

    Minderjährige Freiwillige dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

    Sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, können Freiwillige den Dienst auch in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten. Das berechtigte Interesse ist durch die Vorlage geeigneter Belege (z.B. Betreuung von Angehörigen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integrationskurs) gegenüber der Einsatzstelle und dem Träger nachzuweisen.

  • Aufhebungsvereinbarung

    Wenn der mögliche Kündigungszeitraum bereits überschritten wurde oder in dringenden Fällen gibt es die Möglichkeit, den Vertag mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Dies setzt das Einverständnis des/der Freiwilligen und der Einsatzstelle voraus.

B

  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Bescheinigungen

    Zu Beginn des Freiwilligendienstes wird eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dienstzeit sowie die Einsatzstelle ausgestellt. Diese kann als Nachweis gegenüber Behörden verwendet werden. Nach Abschluss des Freiwilligendienstes wird eine weitere Bescheinigung über den tatsächlichen Umfang der Dienstzeit ausgestellt. 

  • Bus- und Bahnticket

    Freiwillige sollten sich vor Dienstbeginn bei dem zuständigen Verkehrsverbund erkundigen. In der Regel wird ein Antrag zur Ticketvergünstigung zur Verfügung gestellt, den das DRK Köln bestätigt.

    Als Voraussetzung für die Ermäßigung des Tickets gilt in der Regel, dass das Ticket vor Dienstbeginn beantragt werden muss und der Freiwilligendienst über 12 Monate absolviert wird.

C

  • Corona

    Unsere Seminare finden unter den jeweils aktuellen Coronaschutzbestimmungen statt. Wir informieren dich, falls sich Änderungen für die Seminare ergeben.

D

  • Dauer

    Die Dauer des Freiwilligendienstes kann zwischen 6 und 18 Monaten betragen. In der Regel wird ein Freiwilligendienst über den Zeitraum von 12 Monate absolviert. Wenn die Dauer des Einsatzes weniger als 6 Monate beträgt, kann der Freiwilligendienst nicht anerkannt werden. Der Einsatz wird dann als Praktikum gewertet und das Kindergeld muss zurückgezahlt werden (siehe auch unter K wie Kindergeld).

  • Dienstausweis

    Einen Freiwilligen-Ausweis erhalten alle Freiwilligen zu Beginn ihres Dienstes. Dieser kann Vorteile und Ermäßigungen bringen, beispielsweise bei Museen oder Kinos. Den FSJ-Ausweis erhalten Freiwillige von uns als Träger. Im BFD versendet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Ausweis.

E

  • Einsatzstelle

    Die Einsatzstelle ist der Ort, an dem der Freiwilligendienst durchgeführt wird.

  • Einsatzstellenwechsel

    Wenn es Gründe gibt, weshalb ein Einsatzstellenwechsel gewünscht wird, dann muss als Erstes die persönliche Begleitung kontaktiert werden, damit die Möglichkeiten und das weitere Vorgehen besprochen werden kann. 

F

  • Fachhochschulreife

    Um den Freiwilligendienst als praktischen Teil der Fachhochschulreife anerkannt zu bekommen, muss die Dauer des Freiwilligendienstes mindestens 12 Monate betragen.

  • Fahrtkostenerstattung

    Die Fahrtkosten, die für die Anreise zu den Bildungsseminaren entstehen, können erstattet werden. Das Formular hierfür findest zu hier oder unter Downloads und Formulare

    Folgendes muss beachtet werden, damit das Fahrtgeld erstattet werden kann:

    • Die Erstattung ist nur gegen Abgabe der Originalfahrkarte möglich.
    • Es wird nur der Preis für das günstigste Ticket erstattet. Bitte kauft eine Wochenkarte, wenn dies preisgünstiger als Einzelkarten ist.
    • IC/ICE Zuschläge können leider nicht erstattet werden.
    • Bei der Erstattung der Fahrtkosten muss aufgrund interner Verwaltungsabläufe mit einer gewissen Vorlaufzeit gerechnet werden.
    • Bitte schreibt euren Vor- und Nachnamen auf die Vorderseite der Fahrkarten und sendet den ausgefüllten Fahrtkostenantrag an:

    DRK Kreisverband Köln e.V.
    Freiwilligendienst
    An der Bottmühle 2 + 15
    50678 Köln

  • Fehlzeiten — unentschuldigt

    Unentschuldigte Fehlzeiten können zu einer Abmahnung führen. Darüber hinaus ist es möglich, dass bei unentschuldigten Fehlzeiten das Taschengeld entsprechend gekürzt wird.  Diese Regelungen gelten auch für Fehlzeiten während der Bildungsseminare.

  • Feiertage und Wochenenden

    Wochenend- und Feiertagsdienste können von Freiwilligen geleistet werden, allerdings unter Berücksichtigung der laut  Arbeitszeitgesetz geltenden Bestimmungen: Freiwillige sollten nicht an zwei aufeinander folgenden Wochenenden zum Dienst herangezogen werden und mindestens zwei freie Wochenenden im Monat sind zu gewährleisten. Bei minderjährigen Freiwilligen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden.

  • Freistellung vom Dienst (Sonderurlaub)

    Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst ist maximal vier Wochen möglich.

  • Führungszeugnis

    Freiwillige sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Dafür wird eine Bescheinigung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes benötigt. Das Führungszeugnis ist der Einsatzstelle vor Dienstbeginn vorzulegen.

H

  • Hilfstätigkeiten

    Es ist gesetzlich festgelegt, dass Freiwilligendienste arbeitsmarktneutral zu gestalten sind. Das bedeutet, dass Freiwillige in den Einsatzstellen unterstützende, zusätzliche (Hilfs-)Tätigkeiten verrichten und dadurch keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen dürfen.

J

K

  • Kindergeld

    Das Kindergeld (unter 25 Jährige) wird für die Dauer des Freiwilligendienstes fortgezahlt. Rückzahlung Kindergeld: Wird der Freiwilligendienst frühzeitig, vor dem 6. Monat beendet, muss das Kindergeld für die entsprechenden Monate zurückgezahlt werden.

  • Konflikte und Krisen

    Während deines Dienstes können Konflikte und Krisen vorkommen. In der Einsatzstelle steht dir eine Praxisanleitung zur Verfügung, mit der du zunächst das Gespräch suchen kannst. Sollte das nicht funktionieren oder du benötigst Rat und Unterstützung, kannst du deine persönliche Begleitung beim Deutschen Roten Kreuz in Köln jeder Zeit kontaktieren. Dazu gibt es zum einen Zeit und Raum in jedem Seminar, in der Praxisreflexion oder offenen Sprechstunde und zum anderen kannst du jederzeit deine persönliche Begleitung per Mail oder Telefon kontaktieren und dein Anliegen mit ihr/ihm besprechen. Gerne kommen wir auch zu einem persönlichen Gespräch in deine Einsatzstelle.

  • Krankenversicherung

    Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle bzw. vom Träger übernommen und an die Krankenkasse gezahlt.

    Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen. Sie kann aber – z. B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden. Gleiches gilt auch für beihilfefähige Kinder von Beamt:innen. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes „ruhend“ gestellt oder erhalten werden kann, muss mit der privaten Krankenversicherung vorab geklärt werden.

    Kehren gesetzlich Versicherte nach dem Freiwilligendienst in die Familienversicherung zurück, wird die Zeit des Freiwilligendienstes berücksichtigt. Das bedeutet: Die Möglichkeit in der beitragsfreien Familienversicherung zu bleiben, kann sich durch einen Freiwilligendienst um bis zu zwölf Monate verlängern und endet spätestens mit dem 26. Geburtstag. Mehr Informationen sind bei der entsprechenden Krankenkasse zu erfragen.

  • Krankheitsfall — Entgeltfortzahlung

    Im Krankheitsfall wird in der Regel bis zu sechs Wochen das Taschengeld weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten Freiwillige in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Krankmeldung

    Jede Arbeitsunfähigkeit ist vom 1. Tag an der Einsatzstelle vor Dienstbeginn und unter Angabe der Dauer mit­zutei­len. Die Arbeitsunfähigkeit ist der Einsatzstelle durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von einem Arzt nach­zuweisen. Die eAU wird von deiner Einsatzstelle digital abgerufen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so muss sofort ein neues ärztliches Attest ausgestellt werden. Über die län­gere Krankheitsdauer muss die Einsatzstelle unverzüglich telefonisch informiert wer­den. Die Information über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an das DRK erfolgt durch die Einsatzstelle.

    Während der Seminartermine gilt folgende Regelung:  Bis 8:30 Uhr muss eine Krankmeldung per Mail an die persönliche Begleitung erfolgen sowie die Dauer der Krankschreibung mitgeteilt werden.

  • Kündigung

    Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ):
    Im Freiwilligen Sozialen Jahr besteht in den ersten drei Monaten während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für alle Vertragspartner.
    Nach der Probezeit erhöht sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (ordentliche Kündigung).
    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Diese ist dann sowohl beim Deutschen Roten Kreuz als auch in der Einsatzstelle einzureichen.
    Sollte die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden können, besteht die Möglichkeit einer Aufhebung. (siehe hierfür: Aufhebungsvereinbarung)

    Bundesfreiwilligendienst (BFD):
    Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angaben von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen.

    Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 

    Kündigungsvorlage herunterladen

L

  • Lohnabrechnungen

    Die Lohnabrechnung wird in jedem Fall einmal zu Beginn und zum Ende des Freiwilligendienstes ausgestellt. In den dazwischenliegenden Monaten wird regulär keine Lohnabrechnung verschickt. Sollte eine monatliche Lohnabrechnung gebraucht werden, kann diese bei der persönlichen Begleitung angefordert werden.

M

  • Mutterschutz

    Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes finden auch für Freiwillige Anwendung. Daraus wird abgeleitet, dass bei Schwangerschaft ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie einen Anspruch auf Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten entsteht.

N

  • Nachtdienst

    Minderjährige Freiwillige dürfen grundsätzlich nicht zur Nachtarbeit eingesetzt werden. Wir empfehlen, dass dieser Grundsatz auch für volljährige Freiwillige gelten sollte. Nachtschichten sind für volljährige Freiwillige grundsätzlich nicht verboten. Die Freiwilligen dürfen allerdings nur in Anwesenheit einer Fachkraft und auf keinen Fall alleine eingesetzt werden. Einen Nachtzuschlag erhalten Freiwillige für den Nachtdienst nicht, jedoch einen entsprechenden Freizeitausgleich. Im Vorstellungsgespräch sollte bereits thematisiert werden, ob Nachtschichten vorgesehen werden.

  • Nebentätigkeit

    Grundsätzlich können Personen, die einen Freiwilligendienst absolvieren einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Nebentätigkeit muss von der Einsatzstelle genehmigt werden. Die steuerrechtlichen Bedingungen müssen Freiwillige selbstständig beim entsprechenden Finanzamt erfragen. Ein Minijob kann ohne Abzüge beim Taschengeld bis zu einem Verdienst von zusätzlich 520€ ausgeübt werden. Die Ausübung des Minijobs muss außerhalb der Arbeitszeiten des Freiwilligendienstes liegen und darf die Tätigkeit im Freiwilligendienst nicht negativ beeinträchtigen. 

P

  • Pausenregelung

    Pausen während der Arbeitszeit sind notwendig und daher gesetzlich geregelt. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt sie mindestens 45 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Freiwillige nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei minderjährigen Freiwilligen müssen die Ruhepausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Als Pause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

  • Persönliche Begleitung

    Freiwillige werden während des gesamten Freiwilligendienstes durch pädagogische Mitarbeitende des DRK begleitet. Dies beinhaltet zum einen die Gestaltung und Begleitung der 25 Bildungstage und zum anderen persönliche Beratung (siehe auch "Konflikte und Krisen") und eine individuelle Sprechstunde während der Bildungsseminare.

  • Pflegepraktikum (Medizinstudium)

    Es besteht die Möglichkeit sich einen Freiwilligendienst im medizinischen Bereich als Pflegepraktikum für ein späteres Medizinstudium anerkennen zu lassen. Hierfür sollte jedoch auf spezielle Kriterien bei der Auswahl der Einsatzstelle geachtet werden. Weitere Informationen diesbezüglich sind über hochschulstart einzuholen. 

  • Politische Bildung im BFD

    Im Bundesfreiwilligendienst ist eine Seminarwoche mit dem Themenschwerpunkt politische Bildung verpflichtend. In dieser Seminarwoche nehmen alle BFDler bei einem externen Träger an Bildungsseminaren teil.

  • Probezeit

    Die Probezeit dient den Freiwilligen und der Einsatzstelle dazu sich kennen zu lernen. Im FSJ beträgt die Probezeit 3 Monate und im BFD 6 Wochen. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist für die Freiwilligen. Auch die Einsatzstellen können den Dienst ohne Angabe von Gründen mit einer verkürzten Frist kündigen (siehe auch K wie Kündigung)

R

  • Reflexionsgespräche

    Zur Überprüfung der Kompetenzentwicklung der Freiwilligen wurden Lernzielerfassungsbögen entwickelt, welche die Lernzielgespräche zwischen den Freiwilligen und der Praxisanleitung unterstützen sollen. Dieser beinhaltet einen Bogen zur Fremdeinschätzung durch die Praxisanleitung und einen Bogen zur Selbsteinschätzung. Der ausgefüllte Lernzielbogen bietet eine Grundlage, um ins Gespräch zu kommen, den aktuellen Lernstand festzustellen und gemeinsame Lernziele für die nächsten Monate zu formulieren. Wir empfehlen während der Dienstzeit, mithilfe der Lernzielerfassungsbögen, gegen Ende der Probezeit ein Probezeitgespräch, ein Zwischengespräch und während der letzten Wochen ein Abschlussgespräch zu führen.

  • Rentenversicherung

    Freiwillige sind für die Dauer ihres Freiwilligendienstes rentenversichert. Zu Beginn des Dienstes werden sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger angemeldet. Eine Befreiung ist nicht möglich. Die Versicherungspflicht endet gleichzeitig mit dem Freiwilligendienst. Für die Beitragsbemessung der Rentenbeträge gilt das Taschengeld. Generell gilt, dass jeder einzelne Beitrag sich positiv auf die spätere Rentenhöhe auswirkt und je mehr Beiträge eingezahlt werden, desto höher wird später die Rente ausfallen. Die Beitragsmonate während des Freiwilligendienstes werden der Mindestversicherungszeit angerechnet. 

S

  • Schichtwechsel - Ruhezeit

    Freiwillige müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Minderjährige Freiwillige dürfen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Für bestimmte Bereiche ermöglicht das Arbeitsschutzgesetz jedoch abweichende Regelungen zur Ruhezeit. Das ist vor allem bei Schichtbetrieben im Rettungsdienst oder auch in Krankenhäusern der Fall. In den Fällen gilt, was im Betrieb zu Ruhezeiten und den entsprechenden Kompensationsleistungen vereinbart wurde. Bitte bei Unsicherheiten diesbezüglich bei der Praxisanleitung in der Einsatzstelle nachfragen, wie die Regelungen aussehen. 

  • Schweigepflicht

    Wie alle anderen Mitarbeitenden in einer Einrichtung auch sind Freiwillige verpflichtet, über alle betrieblichen Umstände sowie über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten, auch über die Dienstzeit hinaus, Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren. Diese Schweigepflicht gilt auch über das Ende der Beschäftigungszeit hinaus.

  • Seelsorge im Falle einer Krise

    Wenn du in deinem Dienst etwas erlebst, mit dem du alleine nicht gut fertig wirst, dann hast du natürlich immer die Möglichkeit deine Praxisanleitung in der Einsatzstelle oder deine persönliche Begleitung beim DRK anzusprechen. 
    Darüberhinaus gibt es Angebote der Seelsorge, die du nutzen kannst: 
    Telefonseelsorge 
    Web: www.telefonseelsorge.de
    Tel.: 0800 111 0 111

    Notfallseelsorge
    Web: www.notfallseelsorge.de
    Tel.: 09325 6786

  • Seminare

    Im Rahmen eines 12-monatigen Freiwilligendienstes finden 25 Bildungstage statt, für die Teilnahmepflicht besteht. Der erste Bildungstag ist der Willkommenstag. Die weiteren Bildungstage finden als Seminarwochen statt, die im Verbund einer Seminargruppe besucht werden bzw. in denen verschiedene Workshops gewählt werden können. +

    Seminarübersicht herunterladen

  • Sozialversicherungen

    Während des Freiwilligendienstes sind Freiwillige in allen Zweigen der der Sozialversicherung pflichtversichert - in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Einsatzstelle bzw. durch das DRK Köln gezahlt.

T

U

  • Überstunden

    Im Freiwilligendienst sollten Überstunden eine Ausnahme sein und müssen angeordnet werden. Kommen trotzdem welche zustande, muss die Einsatzstelle Gelegenheit zum zeitnahen Abbau geben. Überstunden können nicht ausgezahlt werden. Für minderjährige Freiwillige sind Überstunden laut Jugendarbeitsschutzgesetz § 8 verboten.

  • Umzug und Adressänderung

    Nach einem Umzug muss sowohl die Einsatzstelle als auch das DRK umgehend über die neue Anschrift und ggf. neue Telefonnummer informiert werden. 

  • Urlaub

    Bei einem 12-monatigen Freiwilligendienst und einer 5-Tage-Woche stehen 26 Urlaubstage zur Verfügung. Für unter 18-Jährige gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 19):

    • 16 Jahre: 27 Urlaubstage bei einem 12-monatigen Freiwilligendienst

    Urlaubszeiten werden immer in Absprache mit der Einsatzstelle geplant. Während der Bildungsseminare kann kein Urlaub genommen werden.  

V

  • Vergünstigungen

    Fuer-Freiwillige.de ist eine Initiative für Freiwilligendienstleistende. Wenn du deinen Wohnort angibst, wird dir angezeigt welche Vergünstigungen es in deiner Nähe gibt.

    zur Webseite fuer-freiwillige.de 

  • Verlängerung

    Die Verlängerung des Freiwilligendienstes ist grundsätzlich möglich. Dieser kann auf insgesamt bis zu 18 Monate verlängert werden. Die Einsatzstelle muss mit der Verlängerung einverstanden sein. Ist deine Einsatzstelle mit der Verlängerung einverstanden, muss sie uns einen Anmeldebogen schicken, auf dem vermerkt ist, von wann bis wann du verlängern möchtest. Zur Unterschrift des Verlängerungsvertrags wird dann ein Termin mit der persönlichen Begleitung vereinbart.

W

Z

  • Zeugnis

    Nach Beendigung des Freiwilligendienstes können Freiwillige ein schriftliches Arbeitszeugnis über die Art und Dauer des Dienstes erhalten. Die Einsatzstelle kann dieses Zeugnis eigenständig erstellen und ausstellen oder den vom DRK bereitgestellten Zeugnisbogen von unserer Webseite nutzen und der persönlichen Begleitung zukommen lassen, sodass das DRK Köln das schriftliche Zeugnis erstellen kann. Unabhängig von diesem Zeugnis wird nach Abschluss des Freiwilligendienstes immer eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst ausgestellt, in der die Dauer und die Einsatzstelle aufgeführt sind (siehe auch unter B - Bescheinigung).